Satzung
§ 1 (Name, Sitz)
Die Ortsgruppe Kelkheim e.V. ist eine Gliederung des Bezirks Main der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Hessen
Sie führt die Bezeichnung: "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Hessen Bezirk Main Ortsgruppe Kelkheim e.V."(Abkürzung: DLRG Kelkheim e.V.) mit Sitz in Kelkheim/Ts.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein/Taunus unter der Nummer VR 860 eingetragen.
§ 2 (Zweck)
1. Die DLRG Kelkheim e.V. ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG selbständige Gliederung, die grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern arbeitet; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Aufgabe der DLRG Kelkheim e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
3. Zu den Aufgaben nach § 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser
- Förderung des Anfängerschwimmens
- Förderung des Schulschwimmunterrichts
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Tauchern und Rettungstauchern sowie unter Beachtung der Prüfungsordnung Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
- Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe
- Planung und Organisation des Rettungswachdienstes
- Mitwirkung bei der Anwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser
- Mitwirkung im Rahmen der Rettungsgesetze der Länder
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Helfer
- Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen
4. Die DLRG Kelkheim e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der DLRG Kelkheim e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Kelkheim e.V. Vorstandsmitglieder können - auf Antrag - entstandene Kosten ersetzt bekommen. Sie dürfen nicht zweckentfremdet entstanden sein.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Veröffentlichungen der DLRG Kelkheim e.V. erfolgen im Amtsblatt der Stadt Kelkheim.
§ 3 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder der DLRG Kelkheim e.V. können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnung der DLRG Kelkheim e.V. sowie der übergeordneten Gliederungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und wird durch den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss bestätigt.
2. Jedes Mitglied der DLRG Kelkheim e.V. erhält eine Satzung. Mitglieder, die nach dem 28. Januar 1988 in die DLRG Kelkheim e.V. aufgenommen werden, erhalten eine Satzung gegen Unterschrift.
3. Die Mitglieder der DLRG Kelkheim e.V. werden gegenüber der übergeordneten Gliederung durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist nur möglich, wenn die satzungsgemäßen Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr entrichtet sind. Neumitglieder müssen ihren satzungsgemäßen Beitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet haben.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das Stimmrecht für die Jugendjahreshauptversammlung regelt die Jugendordnung; aktives und passives Stimmrecht. Das passive Wahlrecht gilt ansonsten mit Eintritt der Volljährigkeit.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine Beendigung der Mitgliedschaft im ersten Jahr kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen; dies gilt auch, wenn die Beiträge für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre, trotz Mahnung, nicht gezahlt worden sind. Ansonsten werden Ausschlüsse durch die Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung geregelt.
7. Die von der Bundestagung bzw. Landesverbandstagung festgelegten Beiträge sind Mindestbeiträge. Die Mitgliederversammlung kann auch höhere Beiträge beschließen. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der im 1. Quartal des laufenden Jahres zu entrichten ist. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld nach § 270 BGB, der der Zwangsvollstreckung unterliegen kann.
8. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Kelkheim e.V. nicht verpflichtet.
9. Endet die Mitgliedschaft in der DLRG Kelkheim e.V., so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich - spätestens nach 5 Kalendertagen - zurückzugeben. Dies gilt auch beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion für die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialien, die in der gleichen Frist dem Vorstand auszuhändigen sind.
10. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge
- Verweis
- zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern
- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten und allen Einrichtungen oder Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe
- Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 5 (Gliederung)
§ 6 (Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen)
1. Der Bezirk Main - Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender - ist berechtigt, Überprüfungen der DLRG Kelkheim e.V. vorzunehmen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
2. a) Zu allen Jahreshauptversammlungen - ordentliche und außerordentliche - ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen.
b) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an Zusammenkünften nachgeordneter Gliederungen teilzunehmen und im Rahmen der geltenden Satzung das Wort zu ergreifen.
c) Das Protokoll von Jahreshauptversammlungen ist binnen sechs Wochen der übergeordneten Gliederung zuzusenden.
3. Fristgerecht sind der übergeordneten Gliederung zuzuleiten:
a) technischer Jahresbericht
b) Beitragsabrechnung und Mitgliederstatistik
c) Jahresabschluss nebst erforderlichen Anlagen
d) sämtliche fälligen Zahlungen
e) Bericht über Erledigung von Beschlüssen übergeordneter Gliederungen
4. Der DLRG Kelkheim e.V. ist, wenn sie den Verpflichtungen aus den in 6 Abs. 3a-e genannten Punkten nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in Rat und Tagung der übergeordneten Gliederung für die Dauer eines Jahres vom Zeitablauf des letzten Fälligkeitstermins versagt.
5. Im Schriftverkehr mit übergeordneten Gliederungen ist der Dienstweg einzuhalten.
§ 7 (Jugend)
1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG. Die DLRG- Jugend ist ein fester Bestandteil der DLRG Kelkheim e.V.; sie wird nach außen durch den Vorstand der Ortsgruppe vertreten.
2. Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Kelkheim e.V. dar.
3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf bzw. nach der Jugendordnung der übergeordneten Gliederung.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der DLRG Kelkheim e.V.. Sie tritt einmal jährlich - spätestens am 5. März - zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
a) der Vorstand beschließt oder
b) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt.
3. Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Schriftform der Einladung ist gewahrt, wenn die Einladung frist- und formgerecht im Amtsblatt der Stadt Kelkheim erfolgt. Mitglieder, die außerhalb der politischen Grenzen Kelkheims wohnen, werden auf postalischem Wege eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle vorliegen. Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, können nur noch als Dringlichkeitsanträge gestellt werden; die Behandlung solcher Anträge kann nur mit der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen im Rahmen der Satzung. Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. die Wahl als nicht erfolgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Soll eine Wahl geheim durchgeführt werden, sind dafür die Stimmen von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Abstimmung für einen geheimen Wahlgang muss für jede Wahl erneut erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und behandelt Fragen, die die DLRG Kelkheim e.V. betreffen. Sie nimmt ferner den Bericht der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter
- für Nachwahlen
- die Wahl von zwei Kassenprüfern und evtl. zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung von Anträgen
- Satzungsänderungen
- Auflösung der DLRG Kelkheim e.V.
7. Der Vorsitzende der DLRG Kelkheim e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird durch den von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer und dem amtierenden Versammlungsleiter unterschrieben. Stimmberechtigte Mitglieder können nach vorheriger Absprache mit dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Einsicht in das Protokoll nehmen. Das Protokoll wird im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt. Über evtl. Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 (Bezirksrat)
§ 10 (Vorstand)
1. Der Vorstand leitet die DLRG Kelkheim e.V. im Rahmen der geltenden Satzung und der Ordnungen der übergeordneten Gliederungen. Er ist ferner für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
2. Den Vorstand bilden mindestens:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende, zugleich Geschäftsführer
c) der Schatzmeister
d) der technische Leiter - gegebenenfalls Stellvertreter
e) der Jugendwart - gegebenenfalls Stellvertreter
f) bis zu 3 Beisitzer
Jedes Vorstandsmitglied soll im Vorstand nur eine Funktion ausüben. Alle Vorstandsämter können auch von einer Frau wahrgenommen werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, den Stellvertreter und durch den Schatzmeister vertreten. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender der Ortsgruppe sein.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zusammensetzung des Vorstandes durch Wahl.
Die Wahl erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des amtierenden Vorstandes endet im Rahmen der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen nach den Vorschriften des § 8 Abs. 5.
Der Leiter der DLRG-Jugend und sein Stellvertreter sind durch die DLRG-Jugend zu wählen. Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt. Die Stichwahl erfolgt zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter - führt den Vorsitz im Vorstand und bei Vorstandssitzungen. Die Tätigkeit des Vorstandes richtet sich nach den Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand wird im Jugendausschuss durch eines seiner Mitglieder vertreten.
8. Zu Vorstandssitzungen ist mindestens eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 11 (Kommissionen)
Der Vorstand kann für bestimmte, abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden. Diesen kann kein Beschlussrecht übertragen werden.
§ 12 (Ehrenrat)
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden.
2. Die Aufgabe des Ehrenrates nimmt für die DLRG Kelkheim e.V. der Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahr.
3. Es gilt grundsätzlich die Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung.
§ 13 (Prüfungen)
Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Kelkheim e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend.
§14 (DLRG-Material)
1. Das zur Erfüllung der Aufgaben der DLRG Kelkheim e.V. benötigte DLRG-Material ist von der Materialstelle der DLRG zu beziehen. Das Material wird von der DLRG Kelkheim e.V. vertrieben.
2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamtes München für die DLRG e.V. warenzeichenrechtlich geschützt. Ausnahmen bezüglich Nutzung durch die Gliederungen regeln die Standards der DLRG, die durch den Präsidialrat erlassen werden.
3. Die DLRG Kelkheim e.V. verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung notwendige Material, das nicht von der Materialstelle bezogen wird, der Gestaltungsordnung (Standards) entspricht und geeignet ist.
§ 15 (Ehrungen)
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
§ 16 (Geschäftsordnung)
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
§ 17 (Wirtschaftsordnung)
Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
§ 18 (Satzungsänderungen)
1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
3. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Gerichten oder von Finanzämtern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, für die DLRG Kelkheim e.V. selbst beschließen.
§ 19 (Auflösung)
1. Die Auflösung der DLRG Kelkheim e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ist eine zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung der DLRG Kelkheim e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Bar- und Sachvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - an eine übergeordnete DLRG-Gliederung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 (Verabschiedung)
Diese Satzung ist am 30. Januar 1992 während einer satzungsgemäßen Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts. in Kraft.
Kelkheim, den 30. Januar 1992 (bei einer Mitgliederversammlung beschlossen).
Kelkheim, den 11. Februar 1993 (bei einer Mitgliederversammlung aufgrund von Vorgaben vom Landesverband geändert).
Kelkheim, den 15. Juli 1993 (durch einen Vorstandsbeschluss aufgrund von erforderlichen Modifizierungen in einigen Textpassagen geändert).
Kelkheim, den 15. Juli 1993