Jugendordnung
Die Jugendordnung der Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft in der Ortsgruppe Kelkheim e.V. basiert auf §7 der Satzung der Ortsgruppe Kelkheim e.V. und dem "Leitbild der DLRG-Jugend". Die genannten Funktionsbezeichnungen verstehen sich als geschlechtsneutral.
§1
Name, Mitgliedschaft
Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft in der Ortsgruppe Kelkheim e.V., im folgenden DLRG-Jugend Kelkheim genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG Kelkheim e.V. bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter.
§2
Ziele und Inhalte
1. Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom „Leitbild der DLRG-Jugend“ bestimmt.
2. Die DLRG-Jugend Kelkheim ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der DLRG-Jugend Kelkheim dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die DLRG-Jugend Kelkheim darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
5. Parteipolitische, religiöse und militante Inhalte bleiben ausgeschlossen.
§3
Selbständigkeit
Die Organe der DLRG-Jugend Kelkheim arbeiten selbständig und verfügen über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.
§4
Wahl-/Stimmrecht
Das Recht zu wählen besitzen Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter. Das Recht, gewählt zu werden, gilt ab 14 Jahren und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.
§5
Organe
Organe der DLRG-Jugend Kelkheim sind:
a) Jugendversammlung
b) Jugendvorstand
Die Organe tagen grundsätzlich verbandsoffen.
§6
Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der DLRG-Jugend Kelkheim.
2. Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind:
a) Die Mitglieder der DLRG-Jugend Kelkheim im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren.
b) Die Mitglieder des Jugendvorstandes.
3. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
4. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) Behandlung von grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend Kelkheim.
b) Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen.
c) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Jugendvorstandes und der Prüfungsberichte über die Revision.
d) Entlastung des Jugendvorstandes.
e) Wahl des Jugendvorstandes.
f) Wahl der Delegierten zur Bezirksjugendversammlung.
g) Änderung und Verabschiedung der Jugendordnung.
h) Beschlussfassung über Anträge.
5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendvorstandes muss eine Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
§7
Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend Kelkheim.
2. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:
a) Dem Jugendvorsitzenden.
b) Dem stellvertretenden Jugendvorsitzenden.
c) Dem Jugendkassenwart.
d) Bis zu 5 weiteren Jugendvertretern.
e) Zwei vom Vorstand der DLRG Kelkheim e.V. bestimmten Vorstandsmitgliedern.
3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes a) – d) werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahl.
4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
§8
Kommissionen
Die Organe der DLRG-Jugend Kelkheim können für bestimmte Aufgaben und begrenzte Zeit Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen einsetzen.
§9
Fristen und Beschlussfähigkeit
1. Einladungsfristen.
a) Jugendversammlung.
Es besteht eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
b) Jugendvorstand.
Es besteht eine Einladungsfrist von einer Woche.
c) Der Versand der Einladung erfolgt auf Weisung des Jugendvorsitzenden; die vorläufige Tagesordnung ist beizufügen. Das übergeordnete Gremium ist gleichzeitig ebenso einzuladen und über die Tagesordnung zu informieren.
2. Beschlussfähigkeit.Die Organe der DLRG-Jugend Kelkheim sind bei ordnungsgemäßer Einladung grundsätzlich beschlussfähig.
3. Antragsfristen.Anträge zur Jugendversammlung müssen dem Jugendvorsitzenden spätestens 3 Tage vor Versammlungsbeginn zugegangen sein.
§10
Geschäftsordnung
Es gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung für die DLRG Kelkheim e.V..
§11
Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von einer Jugendversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einberufung zur Jugendversammlung bekannt gegeben werden. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand der DLRG Kelkheim e.V..
§12
Auflösung
Die Auflösung der DLRG-Jugend Kelkheim kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Jugendversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder unter Berücksichtigung von §6, §9 und §10 der Jugendordnung beschlossen werden.